Ausschuss für Wirtschaftsförderung + Immobilienwesen

 

15 stimmberechtigte Mitglieder: 6 CDU / 4 SPD / 2 BfGT / 2 GRÜNE / 1 LINKE- Vorsitz: Andreas Müller (BfGT) - 1. Stellvertreterin: Birgit Niemann-Hollatz (Grüne) - 2. Stellvertreterin: Sylvia Mörs (BfGT)

Der Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Immobilienwesen hat folgende besondere Entscheidungsbefugnisse:

1. Grundstücksrechtliche Grundsatzentscheidung über neue Maßnahmen des "Kommunalen Baulandmanagements" nach dem Ratsbeschluss vom 22.03.1996 (einschließlich Entscheidung über die Art der Rechte bei der Bauplatzvergabe, Festlegung des Kaufpreises für den Zwischenerwerb sowie des Verkaufspreises/ Erbbauzinses) - 2. Entscheidung über Geltendmachung und Höhe der Vertragsstrafe nach Ziff. 5 der Grundsätze des "Kommunalen Baulandmanagements" sowie sonstiger Vertragsstrafen ab 10.000 € (im Rahmen des KBM) - 3. Festlegung der Vergabe-Grundsätze (Richtlinien/Auswahlkriterien) für die Vergabe städtischer Bauplätze (Wohnbaugrundstücke) für den Eigenheimbau - 4. Entscheidung über den Verkauf oder die Erbbaurechtsbestellung von städtischen unbebauten Grundstücken (Wohnbauland, Gewerbe- bzw. Industriebauflächen) sowie von bebauten Grundstücken ab einem Betrag von 10.000 € bis zu einer Wertgrenze von 300.000 € im Einzelfall - 5. Entscheidung über den Verkauf städtischer Erbbaurechtsgrundstücke an den jeweiligen Erbbauberechtigten ab einem Betrag von 10.000 € bis zu einer Wertgrenze von 300.000 € im Einzelfall - 6. Erwerb von Grundstücksflächen innerhalb beplanter Bereiche zur Verwendung als Wohn- und Gewerbebauland sowie für Zwecke öffentlichen Gemeinbedarfs, insbesondere Verkehrs-, Grün-, Ausgleichs-, Versorgungs-, Spiel-, Sport- und andere Gemeinbedarfsflächen ab einer Wertgrenze von 10.000 € bis 300.000 € im Einzelfall - 7. Veräußerung von sonstigen städtischen Grundstücken ab einer Wertgrenze von 10.000 € bis 150.000 € im Einzelfall - 8. Begründung, Aufhebung und Änderung von grundstücksbezogenen Rechten (schuldrechtlich und dinglich), soweit es sich nicht um Eigentumswechsel oder Erbbaurechtsbestellung handelt, in Fällen besonderer Bedeutung - 9. Entscheidung über eine allgemeine Erhöhung von Mieten, Pachten und Erbbauzinsen für städtische Grundstücke - 10. Entscheidung über hochbauliche Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen der Stadt in Fällen besonderer Bedeutung, soweit nicht der Rat zuständig ist - 11. Entscheidung über die Begründung von neuen Mietverhältnissen mit einer erheblichen Bedeutung für die Stadt (sowohl Anmietung als auch Vermietung) ab einem jährlichen Roh-Mietzins von 15.000 €.

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