Planungsausschuss

 

15 stimmberechtigte Mitglieder: 6 CDU / 4 SPD / 2 BfGT / 2 GRÜNE / 1 UWG- Vorsitz: Heiner Kollmeyer (CDU) - 1. Stellvertreter: Detlev Kahmen (CDU)

Der Planungsausschuss übernimmt die Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz. Er hat folgende besondere Entscheidungsbefugnisse:

(1) Entscheidungsbefugnisse in Planungsangelegenheiten: 

1. Entscheidung über alle verfahrensleitenden Beschlüsse im Rahmen der Bauleitplanung mit Ausnahme des Satzungsbeschlusses und des Beschlusses über den Flächennutzungsplan - 2. Entscheidung über die Herstellung oder Versagung des Einvernehmens der Gemeinde zu Anträgen im Rahmen von §§ 14 Abs. 2 Satz 2 Baugesetzbuch (Ausnahme von Veränderungssperren), 31 BauGB (Ausnahmen und Befreiung bei Bauvorhaben) und 36 BauGB (Einvernehmen der Gemeinde zu Vorhaben nach §§ 33, 34, 35 BauGB) in Fällen besonderer Bedeutung, insbesondere bei Versagungen im Widerspruchsfalle - 3. Stellungnahme zu Bauleitplänen benachbarter Gemeinden im Abstimmungsverfahren gem. § 2 Abs. 2 BauGB und Stellungnahme zu Fachplanungen anderer Behörden im planungsrechtlichen Zusammenhang jeweils in Fällen von besonderer Bedeutung - 4. Entscheidung über wichtige Angelegenheiten der Stadtentwicklung und alle außerhalb der formellen Planungen aufzustellenden städtebaulichen Pläne wie Rahmenpläne, Masterpläne oder vorbereitende Pläne sowie die Durchführung von städtebaulichen Wettbewerben, sofern nicht der Rat wegen der besonderen Bedeutung oder gesetzlich zuständig ist.

(2) Entscheidungsbefugnisse in Erschließungsbeitragsangelegenheiten:

1. Zustimmung zur Herstellung von Erschließungsanlagen gemäß § 125 BauGB - 2. Abschnittsbildung 3. Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen zu einer Erschließungseinheit

(3) Entscheidungsbefugnisse in Verkehrsangelegenheiten:

1. Verkehrsregelnde und -lenkende Maßnahmen, durch die die Grundsätze der Verkehrsplanung berührt werden - 2. Verkehrsentwicklungsplanung und vorbereitende verkehrliche Planungen, sofern nicht der Rat wegen der besonderen Bedeutung oder gesetzlich zuständig ist.

(4) Entscheidungsbefugnisse in Stadtentwässerungsangelegenheiten:

1. Stellung von Anträgen in wasserrechtlichen Verfahren auf Einleitung von Planfeststellungsverfahren zum Ausbau von Gewässern - 2.Ordnung oder zur Anlegung von Regenrückhaltebecken 2. Konzeption der Abwasserentsorgung (z. B. Generalentwässerungsplan) 

(5) Entscheidungsbefugnisse in Denkmalangelegenheiten: Eintragung weiterer Baudenkmäler und Bodendenkmäler in die Denkmalliste oder deren Löschung

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