Hauptausschuss - 06.12. / Rat 17.12.2004ÄNDERUNG DER SATZUNG ZUR DURCHFÜHRUNG VON BÜRGERENTSCHEIDENStadt im Gütersloh - Die Bürgermeisterin Fachbereich: 10 Zentrale Steuerung - Erstellt durch: Selinde Elbracht - Datum: 01.10.2004 VORLAGE Nr. 00327/2004 Gremium: Hauptausschuss 06.12.2004 und Rat 17.12.2004 Beratungsgegenstand: Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden Beschlussvorschlag: Die 1. Nachtragssatzung zur Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden wird gemäß dem als Anlage 1 beigefügten Entwurf beschlossen. Sachverhalt: 1 . Erfordernis der Satzungsänderung Mit der Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheids (Bürgerentscheid VO) vom 10.07.2004 (GV NRW, S. 383) hat das Innenministerium NRW von der Ermächtigung des § 26 Abs. 10 Gemeindeordnung NRW Gebrauch gemacht, Einzelheiten zur Durchführung von Bürgerentscheiden zu regeln. Die Verordnung tritt zum 01.10.2004 in Kraft und ist befristet bis 30.09.2009. Die neue Verordnung verpflichtet die Kommunen, zeitnah nach Inkrafttreten eine Satzung mit folgenden Mindestregelungen zu erlassen: a) Es muss eine individuelle Benachrichtigung aller Abstimmungsberechtigten erfolgen. b) Zeitgleich sind die Stimmberechtigten über die Auffassungen der Initiatoren des Bürgerbegehrens sowie über die innerhalb des Rates vertretenen Meinungen in geeigneter Weise zu informieren. c) Eine Abstimmung per Brief muss vorgesehen werden, d) Die örtliche Satzung kann eine Abstimmung ausschließlich per Brief vorsehen. e) Die Vorschriften der Kommunalwahlordnung zur Erleichterung der Stimmabgabe von Menschen mit Behinderungen sind auch beim Bürgerentscheid zu beachten. Aufgrund der bisherigen Rechtslage, nach der die Regelung des Verfahrens den Gemeinden weitestgehend selbst überlassen war, hatte der Rat der Stadt Gütersloh am 15.12.2000 die Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden beschlossen, um unabhängig von aktuellen Einzelfällen schon vorab die erforderlichen Verfahrensentscheidungen zu treffen. Die Gütersloher Satzung weicht von den vorstehend unter b), c) und e) aufgeführten Mindestregelungen ab, so dass eine Satzungsänderung erforderlich wird. Nachfolgend werden unter Ziffer 2 zunächst die verbleibenden Gestaltungsmöglichkeiten dargestellt, in Ziffer 3 Entscheidungsvorschläge hierzu unterbreitet, in Ziffer 4 die erforderliche Satzungsänderung aufgrund der verbindlichen Vorgaben der Rechtsverordnung kurz erläutert und in Ziffer 5 die finanziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen ermittelt. Als Anlage 1 ist der Entwurf der 1. Nachtragssatzung mit den vorgeschlagenen Änderungen beigefügt. Anlage 2 enthält eine Gegenüberstellung der derzeitigen Regelungen mit der vorgeschlagenen Neufassung, wobei die Änderungen durch Unterstreichung kenntlich gemacht werden. 2. Kommunale Gestaltungsmöglichkeiten beim Erlass der Satzung Über die verbindlichen Maßgaben der neuen Rechtsverordnung hinaus verbleiben den Kommunen Gestaltungsmöglichkeiten insbesondere zu folgenden Verfahrensfragen: a) Die Rechtsverordnung selbst eröffnet die Wahlmöglichkeit,stattpersönlicher Stimmabgabe, ergänzt durch die Möglichkeit der Briefabstimmung, alternativ eine ausschließliche Abstimmung per Brief festzulegen (s. vorstehend Ziffer 1 Buchst. d). b) Die in der Verordnung festgelegten Mindestanforderungen bedürfen teilweise weiterer Ausgestaltung. So ist beispielsweise zu klären, in welcher Form die Stimmberechtigten informiert werden sollen (s. vorstehend Ziffer 1 Buchst. b). c) Auch hinsichtlich weiterer, von den Gemeinden in eigener Zuständigkeit zu treffenden Verfahrensregelungen (u. a. Art und Umfang von amtlichen Bekanntmachungen, Festlegung eines Abstimmtages oder Abstimmzeitraums) sind unterschiedliche Lösungen denkbar. Neben den nachfolgend unter Ziffer 3.1 bis 3.3 aufgeführten Entscheidungsvorschlägen, für die auch die Entwürfe zweier Mustersatzungen des Städte- und Gemeindebund NRW ausgewertet wurden, sind auch Alternativen untersucht worden. Alle Varianten sind jeweils mit Kostenermittlungen versehen, um in Anbetracht der Haushaltslage auch die finanziellen Auswirkungen in den Abwägungsprozess einbeziehen zu können. 3. Entscheidungsvorschläge 3.1 Persönliche Stimmabgabe statt ausschließlicher Stimmabgabe per Brief Nach Prüfung der möglichen Varianten für die vorrangig zu treffende Auswahl zwischen
empfiehlt die Verwaltung, an der bisherigen Gütersloher Regelung der persönlichen Stimmabgabe an einem Abstimmtag, ergänzt um die nunmehr verbindlich vorgeschriebene Möglichkeit der Abstimmung per Brief, festzuhalten. Im Ergebnis favorisiert die Verwaltung damit die Variante, die im wesentlichen dem Verfahren bei Wahlen entspricht und damit vielen Abstimmberechtigten vertraut sein dürfte. Zwar werden auch bei diesem Verfahren - aufgrund der verbindlich vorgeschriebenen Zulassung der Abstimmung per Brief - gegenüber der derzeitigen Regelung Mehrkosten in Höhe von rd. 17.200 E laut der als Anlage 3 beigefügten Kostenschätzung anfallen. Im Vergleich zu den nachfolgend dargestellten Alternativen hält die Verwaltung ihren Beschlussvorschlag - bei Abwägung aller Gesichtspunkte auch außerhalb bloßer finanzieller Erwägungen - für die vorteilhafteste Lösung. a) Alternative: Ausschließliche Abstimmung per Brief Für diese Variante sieht die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW vor, dass jeder Abstimmungsberechtigte, der seine Stimme abgeben möchte, einen Stimmschein mit den Abstimmungsunterlagen beantragen muss und nur mit den ihm aufgrund der Anforderung übersandten Unterlagen an der Abstimmung per Brief teilnehmen kann. Schon im Interesse an einer möglichst breiten Beteiligung an einem Bürgerentscheid möchte die Verwaltung dieses für die Abstimmungsberechtigten aufwändige Verfahren nicht empfehlen. Aber auch finanzielle Erwägungen sprechen gegen diese Lösung, da für Material, Porto und zusätzlichem Personalkosten gegenüber dem Verwaltungsvorschlag mit einem Mehraufwand in einer Größenordnung von über 13.300 E gern. der als Anlage 4 Ziffer 1 beigefügten Kostenschätzung zu rechnen wäre. Auch die Alternative, jedem Stimmberechtigten zusammen mit der vorgeschriebenen Benachrichtigung die vollständigen Abstimmungsunterlagen zu übersenden, scheidet nach Auffassung der Verwaltung bereits aus finanziellen Erwägungen aus. Gegenüber dem vorgeschlagenen Verfahren würden lt. der als Anlage 4 (Ziffer 2) beigefügten überschläglichen Berechnung insgesamt Mehrkosten für Material und Porto in einer Größenordung rd. 31.600 Euro entstehen. In Anbetracht dieser finanziellen Mehrbelastung kann auf die Untersuchung weiterer denkbarer Nachteile ausschließlicher Briefabstimmung, wie eine möglicherweise geringere Abstimmungsbeteiligung, verzichtet werden. Dies gilt um so mehr, als verwertbare Erfahrungen - auch anderer Kommunen - zu diesem Verfahren bisher noch nicht vorliegen. b) Alternative: Festlegung eines Abstimmzeitraumes Auch die Variante, statt eines Abstimml@M einen Abstimmzeitraum festzulegen, möchte die Verwaltung nicht empfehlen. Durch die Möglichkeit der Abstimmung per Brief ist bei Verhinderung am Abstimmungstag die Stimmabgabe grundsätzlich sichergestellt, so dass ein längerer Zeitraum aus Sicht der Abstimmungsberechtigten kaum Vorteile bietet. Aufgrund der entstehenden Mehrkosten von rd. 5.100 Euro (s. Anlage 4, Ziffer 3) gegenüber der vorgeschlagenen Variante sprechen auch wirtschaftliche Gesichtspunkte nicht für diese Lösung. 3.2 Information der Abstimmungsberechtigten durch das Städtische Amtsblatt sowie ergänzend durch öffentliche Versammlungen § 4 der neuen Verordnung legt zwar den Inhalt der Information der Abstimmungsberechtigten dahingehend fest, dass die Auffassungen der Initiatoren des zu Grunde liegenden Bürgerbegehrens sowie die Meinungen der im Rat vertretenen Fraktionen darzustellen sind. Durch die Formulierung "in geeigneter Weise` bleibt es jedoch den Gemeinden überlassen, in welcher Form sie dieser Verpflichtung nachkommen wollen. Folgende Varianten sind denkbar: a) Die Information wird - mit der Abstimmungsbenachrichtigung - jedem Abstimmberechtigten zugesandt. Eine entsprechende Regelung hat die Stadt Dortmund in ihrer Satzung vom 19.08.2003 getroffen (sog, Abstimmungsbuch), wobei bisher ein Bürgerentscheid hier noch nicht durchgeführt wurde. Auch die Entwürfe der Mustersatzungen des Städte- und Gemeindebund NordrheinWestfalen orientieren sich offensichtlich an diesem Verfahren, ohne dass Alternativen aufgeführt werden. Folgende Überlegungen sprechen aus Sicht der Verwaltung gegen diese Lösung: Selbst wenn der Umfang der Textbeiträge begrenzt würde, wie dies auch die Dortmunder Satzung sowie die Mustersatzungen vorsehen, dürften für eine übersichtliche, von einander abgegrenzte und ansprechende Darstellung der Auffassungen sowohl der Vertreter des Bürgerbegehens als auch der im Rat vertretenen Fraktionen mehrere Textseiten erforderlich werden. Bei einem derartigen Umfang besteht einerseits die Gefahr, dass das Informationsblatt vom Empfänger mit einem Reklame-Flyer verwechselt werden könnte, Ausgehend von einer durchschnittlich zu erwartenden Abstimmungsbeteiligung von rd. einem Drittel ist zudem fraglich, wie viele Abstimmberechtigte diese umfangreiche Information überhaupt zur Kenntnis nehmen würden. Gerade in Anbetracht der derzeitigen Haushaltslage könnte wegen der entstehenden Mehrkosten für Material und Porto in Höhe von rd. 16.600 Euro (s. Anlage 5 Ziffer 1) eine negative Resonanz bei den Abstimmungsberechtigten auch dadurch entstehen, dass in vielen Haushalten mehrere Informationsblätter eintreffen würden. b) Ein Informationsblatt - wie vorstehend unter Buchstabe a) beschrieben - wird nicht an alle Abstimmberechtigten, sondern lediglich an alle Haushalte versandt. Da bei dieser Variante das Informationsblatt getrennt von der Abstimmbenachrichtigung versandt werden müsste, entstünden lt. der als Anlage 5 Ziffer 2 beigefügten Kostenermittlung Mehrkosten in einer Größenordnung von 25.600 Euro. Daher kann die Verwaltung allein schon aus finanziellen Erwägungen diese Variante nicht empfehlen. c) Denkbar wäre es auch, die Abstimmungsberechtigten in öffentlichen Versammlungen zu informieren, vergleichbar den Einwohnerversammlungen gern. § 5 Abs. 2 Hauptsatzung. Diese Unterrichtungsform ist derzeit insbesondere für solche Planungen und Vorhaben vorgesehen, die die strukturelle Entwicklung der Stadt unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind. Daher dürfte diese Form der Information auch den Anforderungen der Verordnung zur Unterrichtung bei Bürgerentscheiden genügen. Auch im Vorfeld des Bürgerentscheides Theater sind 2 Einwohnerversammlungen durchgeführt worden. Die Verwaltung spricht sich jedoch aus folgenden Gründen gegen die Information der Abstimmungsberechtigten allein durch öffentliche Versammlungen aus: Nach Erfahrungen des Fachbereichs Stadtplanung nehmen selbst bei Vorhaben von weitreichendem öffentlichen Interesse durchschnittlich lediglich zwischen 40 und 100 Personen an Einwohnerversammlungen teil. Bei Bürgerentscheiden wären zur Sicherstellung eines flächendeckenden Informationsangebots mehrere Veranstaltungen verteilt im Stadtgebiet erforderlich. Berücksichtigt man, dass auf jeder Versammlung neben den Initiatoren auch die im Rat vertretenen Fraktionen Gelegenheit haben sollten, die vertretene Auffassung in den Versammlungen selbst darzustellen, spricht der damit verbundene hohe personelle Aufwand - gemessen an der zu erwartenden Besucherresonanz gegen diese Form als ausschließliche Unterrichtung der Abstimmungsberechtigten. Die im Vorfeld des Bürgerentscheides Theater durchgeführten zwei Einwohnerversammlungen verzeichneten mit jeweils rd. 120 bzw. 150 Besucher/-innen allerdings eine überdurchschnittliche Resonanz Daher schlägt die Verwaltung vor, in Ergänzung der nachfolgend empfohlenen Veröffentlichun.9 im Amtsblatt als schriftliche Information zusätzlich auch Einwohnerversammlungen anzubieten. Über die Anzahl der Veranstaltungen sollte der Rat jeweils im Einzelfall entscheiden. Davon ausgehend, dass die Versammlungen in städtischen (Schul-)Gebäuden stattfinden, ist nach den Erfahrungen mit den Einwohnerversammlungen zum Bürgerentscheid Theater pro Versammlung mit Personal- und Sachkosten in einer Größenordnung von rd. 4.500 E zu rechnen. d) Die Verwaltung schlägt vor, die geforderten Angaben im Amtsblatt der Stadt Gütersloh zu veröffentlichen und diese schriftliche Information durch Einwohnerversammlungen zu ergänzen Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt wird die Form der sog. amtlichen Bekanntmachung gewählt. Auf Nachfrage hat der Städte- und Gemeindebund NRW bestätigt, dass diese Form der Veröffentlichung, die für ortsrechtliche Regelungen als ausreichend hinsichtlich der Unterrichtung der Betroffenen gehalten wird, auch den rechtlichen Anforderungen an die Form der Information der Abstimmungsberechtigten genügen dürfte. Das Amtsblatt ist auf unterschiedlichen Wegen zu erhalten, da es an 36 Stellen stadtweit ausgelegt, an Abonnenten oder auf Anforderung per Post oder Email versandt und zeitgleich über die Homepage der Stadt im Internet veröffentlicht wird. Wenn - wie die Verwaltung empfiehlt - in der Abstimmungsbenachrichtigung auf die Veröffentlichung im Amtsblatt, auf dessen Bezugsmöglichkeiten und auf die Einstellung im Internet hingewiesen wird, dürften die Informationen jedem interessierten Abstimmungsberechtigten mit vertretbarem Aufwand zugänglich sein. Für die zusätzliche Ausgabe eines Amtsblattes bzw. für die zusätzlichen Seiten in einer turnusmäßig erscheinenden Ausgabe entstünden lt. Schätzung (s. Anlage 5 Ziffer 3) Mehrkosten in Höhe von insgesamt rd. 1.900 Euro. Neben dem weitaus geringeren Kostenaufwand gegenüber den dargestellten Alternativen sprechen folgende weitere Gründe für die Nutzung des städtischen Amtsblatts:
Wie bereits vorstehend unter c) ausgeführt, empfiehlt die Verwaltung, zusätzlich zu dieser schriftlichen Information auch eine oder mehrere Einwohnerversammlung/-en vorzusehen. 3.3 Sonstige Einzellregellungen Über die vorstehenden Regelungen hinaus verbleibt den Gemeinden Gestaltungsspielraum hinsichtlich der nachfolgend aufgeführten Verfahrensfragen, die bereits in der Gütersloher Satzung geregelt sind und nach Auffassung der Verwaltung unverändert beibehalten werden sollten: Zuständigkeiten innerhalb der Kommune (§§ 2, 3, 9, 16 und 17), Bekanntmachungen über das Verzeichnis der Abstimmberechtigten und über den Tag der Abstimmung sowie den Ort (§§ 8 und 10), Abstimmungsprüfung (§ 17), Einsatz von Stimmzählgeräten (§ 18), Anwendung weiterer Vorschriften des Kommunalwahlrechts (§ 19), 4. Weitere verbindlich vorgeschriebene Verfahrensregelungen Zusätzlich zu den vorstehend aufgeführten Änderungsvorschlägen ist lt. Durchführungsverordnung die Gütersloher Satzung wie folgt zu ändern: Die Abstimmung per Brief ist zuzulassen (zu ändern bzw. einzufügen sind §§ 5, 6, 10, 13 a, 13 b und 20 der Gütersloher Satzung). Die Beachtung der Vorschriften der Kommunalwahlordnung zur Erleichterung der Stimmabgabe von Menschen mit Behinderungen ist sicherzustellen(eingefügt wird § 19 -neu). 5. Ermittlung der finanziellen Auswirkungen Die Mehrkosten für die rechtlich vorgeschriebene Zulassung der Stimmabgabe auch per Brief (s. Anlage 3) dürften sich in einer Größenordnung von rd. 17.200 € bewegen. Zusammen mit den weiteren Kosten für die Information der Abstimmberechtigten, die sich nach Vorschlag der Verwaltung für das Amtsblatt auf rd. 1.900 € sowie für zwei zusätzlich durchzuführende Einwohnerversammlungen auf rd. 9.000 € belaufen werden (s.o. Ziffer 3.2), errechnen sich Mehrkosten bei Durchführung eines Bürgerentscheides in einer Größenordnung von 28.100 €. |