RAT der Stadt Gütersloh

c/o Bürgermeisterin Frau MARIA UNGER

Berliner Str. 70 - Rathaus - 33330 Gütersloh

Werte Frau Bürgermeisterin,

die BfGTFraktion im Rat der Stadt Gütersloh bittet sie, folgende FRAGEN in der kommenden Ratssitung am 24.11.2000 zu beantworten:


QUICKBORNER TEAM / RATHAUSERWEITERUNG

In der HAUPTAUSSCHUSSsitzung am 06.11. wurde nachträglich ein zusätzlicher Tagesordnungspunkt aufgenommen: AUFTRAGSERWEITERUNG QUICKBORNER TEAM.

Auf Nachfrage stellte sich heraus, dass dieser Auftrag bereits vergeben und die Leistungen zum größten Teil bereits erbracht worden sind.

Aus Sicht der BfGTFraktion liegt in diesem Fall zweifelsfrei ein Verstoß gegen festgelegte Regeln vor. Ein Auftrag in dieser Größenordnung darf nicht ohne Beschluss des Rates / des Ausschusses erteilt werden.

Vor diesem Hintergrund ergeben sich folgende Fragen der BfGTFraktion an die Verwaltung:

  • Bis zu welchem Betrag dürfen Fachbereichsleiter / Beigeordnete ohne Beschluss des Rates / der Ausschüsse Aufträge vergeben
  • wer hat den Auftrag konkret erteilt
  • wie kam es zu der Auftragserteilung
  • ist das RPA zu diesem Punkt befragt worden
  • handelt es sich hierbei um eine eigenmächtige - ohne Absprache und Beschluss - durchgeführte Auftragserteilung

In einem ähnlich gelagerten Fall (Auftragserteilung ohne Beschluss) mußte der Verantwortliche vor einem Ausschuss Rechenschaft ablegen und entging mit einem knappen Abstimmungsergebnis entsprechenden Konsequenzen.


Antwort der Stadt Gütersloh (Geschäftsbereich 4)

Bericht der Verwaltung gemäß § 18 der Gemeindeordnung des Landes NRW Auftragserweiterung an das Ouickborner Team


zu 1)

Für Auftragsvergaben gelten die Regelungen der Zuständigkeitsordnung des Rates vom 17.12.1999.
Soweit es sich um Auftragsvergaben nach VOL,VOB oder vergleichbarer Verdingungsordnungen handelt, ist die Verwaltung ermächtigt - ohne dass es auf die Höhe des Auftrages ankommt -, Aufträge zu erteilen, wenn das RPA der Vergabe zugestimmt hat. Bei sonstigen Aufträgen (Gutachteraufträge, Architekten- und Ingenieurverträge) ist die Zustimmung des zuständigen Fachausschusses erforderlich, wenn das Honorar DM 50.000,- übersteigt.
Über die Auftragsvergaben wird der Fachausschuss vierteljährlich unterrichtet.

zu 2)

Der Auftrag wurde durch den zuständigen Geschäftsbereichsleiter nach Beteiligung des Hauptausschusses und Prüfung durch das RPA am 17.11.00 erteilt.

zu 3)

Im Rahmen der Abwicklung des Hauptauftrages wuchs die Erkenntnis, dass neben den bekannten Elementen der Büroorganisation auch die Möglichkeiten der neuen Techniken viel stärker in die Überlegungen einbezogen werden müssen. Im Laufe der Bearbeitung entwickelte sich eine gewisse Eigendynamik, die eine Überschreitung des Auftragsvolumens zur Folge hatte.

zu 4)

Das RPA ist im Rahmen des verwaltungsinternen Vergabeverfahrens im Vorfeld des Nachtragsauftrages an das Quickborner Team beteiligt worden. Es hat darauf aufmerksam gemacht, dass angesichts der Höhe des Nachtrags und im Hinblick auf die ursprüngliche Beschlussfassung die Zustimmung des Hauptausschusses auch zur Erteilung des Nachtragsauftrages erforderlich ist. Erst nachdem der Hauptausschuss am 06.11.00 der Vergabe zugestimmt hat, ist der Nachtragsauftrag in Höhe von 105.000,00DM, nach Prüfung durch das RPA, am 17.11.00 erteilt worden. Das RPA hat in seiner Prüfungsbemerkung darauf hingewiesen, es müsse sichergestellt werden, dass der Honorarrahmen nicht überschritten wird.

zu 5)

Basis des mit dem Quickborner Team geschlossenen Dienstleistungsvertrag ist u.a. der geschätzte Arbeitsaufwand in Arbeitstagen. Eine rechtzeitige und gezielte Reaktion auf die Überschreitung des Auftragsvolumens ist zunächst unterblieben. Die Bearbeitung lief weiter, ohne dass eine Auftragserweiterung vorlag. Die Erweiterung des Auftrags erfolgte dann verspätet mit Beteiligung der zuständigen Gremien.