EROTIKMESSE und KLEINBORDELLE in WOHNGEBIETEN
Aufgrund der Diskussionen um die Plakate für die EROTIKMESSE bitten
wir um Auskunft, nach welchen Kriterien der Plakataushang in Gütersloh
beurteilt wird, zumal Plakate mit dem selbem Motiv - allerdings unzensiert
- an den Litfasssäulen auf die Veranstaltung hinweisen. Des öfteren
werden zudem Plakate mit erotischen Darstellungen in den beleuchteten CITY-INFORMATIONEN zum
Aushang gebracht.
In diesem Zusammenhang bitten wir um Auskunft, ob und falls ja, welche
Maßnahmen die Verwaltung gegen so genannte KLEINBORDELLE /
ETABLISSEMENTS in Wohngebieten ergreifen kann / wird. Hier geht
es u.a. um die JÄGERSTR. / MARIENFELDER STR. sowie die HERZEBROCKER
STR.
Die Antworten der Bürgermeisterin:
Frage 1:
Soweit es sich bei Plakatiervorhaben der Größe nach nicht
um Bauvorhaben handelt, werden entsprechende Anträge im Fachbereich
Ordnung wie folgt abgewickelt:
-
Vereine und nichtwirtschaftliche Institutionen
erhalten eine Plakatier-Erlaubnis. Die Anzahl der Plakate wird auf
höchstens 30 Stück begrenzt. Fußgängerzonen
sind von der Plakatierung ausgeschlossen. Ein Zeitraum von bis zu
2 Wochen soll nicht über-schritten werden.
-
Gewerblichen Anbietern werden Plakatier-Erlaubnisse
grundsätzlich nicht erteilt. Hiervon ausgenommen sind Circus-,
Kirmes- und Trödelmarktveranstaltungen. Dar-über hinaus
werden in Einzelfällen für überregionale Ereignisse
- z.B. Landesgartenschau, Paderschau o.ä. - ebenfalls Ausnahmen
gemacht.
-
Aufgrund eines Beigeordneten-Beschlusses aus den
90er Jahren werden jedoch Aus-nahmen für die Stadthalle und
die Weberei gemacht. Zugelassen werden 50 doppelsei-tige Plakatträger.
In der Vergangenheit mussten jedoch mehrfach bis zu 150 Plakatträ-ger
mit Hinweisen auf unterschiedliche Veranstaltungen in der Stadthalle
festgestellt werden. Die Stadthalle hat daraufhin die entsprechende
Werbung in den Fußgängerzonen und angrenzenden Straßen
eingestellt bzw. reduziert.
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Die Werbung an Litfass-Säulen und Anschlag-Tafeln
wird auf Grund eines Vertrages der ,,Nordwest Städtewerbung" mit
dem Fachbereich Grundstücks- und Gebäude-Service abgewickelt.
Die ,,City-Informationen" werden von den Stadtwerken verwaltet.
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Unter Einhaltung dieser Grundsätze - nicht
wegen des Plakatinhaltes - ist dem Veranstalter der fraglichen Erotikmesse
dessen Antrag zur Genehmigung der Plakatierung bereits am 18.7.2001
abgelehnt worden. Dennoch ungenehmigt angebrachte Plakate wurden
am 19. und 20.9.2001 sowie danach erneut angebrachte Plakate am 24.9.2001
durch Mitarbei-ter der Fachbereiche Ordnung und Stadtreinigung entfernt.
Gegen den Veranstalter / Veranlasser werden Ordnungswidrigkeitenverfahren
eingeleitet.
Frage 2.
Soweit bei Kleinbordellen und ähnlichen Einrichtungen keine gaststättenrechtliche
Verbindung besteht, obliegt die Prüfung der Zulässigkeit
ausschließlich den Fachbereichen Planung und/oder Bauordnung.
In planungsrechtlicher Sicht gilt grundsätzlich: Kleinbordelle
1 Etablissements sind in Kleinsiedlungsgebieten, reinen, allgemeinen
und besonderen Wohngebieten (§§ 2- 4a BauGB) auch nicht ausnahmsweise
zulässig. In Misch- und Gewerbegebieten bedarf es der Einzelfallprüfung.