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Stadt Gütersloh Die Bürgermeisterin VORLAGE 00099 / 2003 - Ratssitzung am 28.03.2003 Fachbereich: Büro des Rates und der Bürgermeisterin Fachbereich
Recht Beratungsgegenstand: Bürgerbegehren "Theater" Beschlussvorschlag: 1 Der Rat stellt fest, dass das vom Verein Bürger für Gütersloh e.V. (BfGT e.V.) eingereichte Bürgerbegehren "Theater" zulässig ist. Die zu entscheidende Frage lautet: "Soll die Stadt Gütersloh trotz Finanzkrise ein neues Theater bauen ?' 2. Der Rat hilft dem Bürgerbegehren nicht ab. Er strebt einen Bürgerentscheid an. Der Rat fordert die Verwaltung auf, wegen der Bedeutung der Entscheidung eine umfassende Information der Bevölkerung über die inhaltlichen und finanziellen Rahmenbedingungen sicherzustellen. 3. Der Bürgerentscheid findet am Sonntag, dem 29.06.2003, statt. 1 Allgemeines Gemäß § 26 Abs. 1 GO NRW können die Bürger beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerent-scheid). Am 21.02.2003 hat der Verein Bürger für Gütersloh e.V. (BfGT), Lindenstr. 16, 33332 Gütersloh, ein Bürgerbegehren eingereicht, mit dem folgende Frage geklärt werden soll:, "Soll die Stadt Gütersloh trotz Finanzkrise ein neues Theater bauen ?' Die an ein Bürgerbegehren zu stellenden Anforderungen sind in § 26 GO genannt. Danach muss das Bürgerbegehren bestimmten rechtlichen Anforderungen genügen und von mindestens 6 % der Bürger der Stadt Gütersloh unterzeichnet sein. Der Rat stellt gemäß § 26 Abs. 6 GO unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Den Vertretern des Bürgerbegehrens soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Sitzung des Rates zu erläutern. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, muss der Rat die Zulässigkeit bejahen. Wenn die Zulässigkeit festgestellt ist, so muss innerhalb von 3 Monaten nach dieser Entscheidung ein Bürgerentscheid durchgeführt werden, sofern der Rat nicht dem Bürgerbegehren entspricht. 2 Prüfung der Zulässigkeit 2.1 Schriftform § 26 Abs. 2 Satz 2 GO verlangt ein schriftliches Einreichen des Bürgerbegehrens. Das Bürgerbegehren "Theater" wurde in Form von gedruckten Unterschriftslisten mit jeweils gleichem Inhalt am 21.02.2003 überreicht, so dass dieses Kriterium erfüllt ist. 2.2 Zur Entscheidung zu bringende Frage Das Bürgerbegehren muss gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 GO die zur Entscheidung zu bringende Frage benennen. Die Frage muss eindeutig und aus sich heraus verständlich formuliert sein. Bereits im Bürgerbegehren muss diejenige Frage formuliert sein, die in einem etwaigen späteren Bürgerentscheid zur Abstimmung gestellt wird. Damit wird sichergestellt, dass der Gegenstand des Bürgerbegehrens mit demjenigen eines späteren Bürgerentscheids vollständig deckungsgleich ist. Die Fragestellung des Bürgerbegehrens "Theater" lautet: "Soll die Stadt Gütersloh trotz Finanzkrise ein neues Theater bauen ?" Diese Fragestellung ist widerspruchsfrei, in allen Teilen inhaltlich nachvollziehbar und aus sich heraus verständlich. Gleichzeitig wird klar, dass die Entscheidung nicht bedeutet, dass auf Dauer auf ein neues Theater verzichtet werden soll. Damit sind die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Satz 1 GO erfüllt, da der maßgebliche Entscheidungsinhalt voll-ständig zum Ausdruck kommt. 2.3 Begründung § 26 Abs. 2 Satz 1 GO verlangt das Vorliegen einer Begründung. In den Unterschriftslisten ist zur Begründung ausgeführt, dass es "aufgrund der drastischen Verschlechterung der Haushaltslage" nicht zu verantworten sei, "zur Zeit zusätzliche Kosten durch Großprojekte zu produzieren und den Verwaltungshaushalt durch zusätzlich entstehende Folge- und Betreiberkosten weiter zu belasten." Eine Begründung dient dazu, die Unterzeichner über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren aufzuklären. Die Begründung darf deshalb nicht unrichtig sein; gleichwohl muss nicht jeder die dargelegte Auffassung teilen. Die vorliegende Begründung genügt den Anforderungen. 2.4 Kostendeckungsvorschlag In § 26 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz GO wird des weiteren der Kostendeckungsvorschlag als notwendiger Bestandteil des Bürgerbegehrens genannt. Ein Kostendeckungsvorschlag ist entbehrlich, weil bei einer Entscheidung im Sinne des Bürgerbegehrens keine Kosten anfallen. 2.5 Vertreter des Bürgerbegehrens Nach § 26 Abs. 2 Satz 2 GO muss das Bürgerbegehren bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Bei den Vertretern des Bürgerbegehrens werden die Verfahrensrechte der Unterzeichner konzentriert. Die Vertreterbenennung muss mit den Unterschriftslisten fest verbunden sein, so dass die Vertreterbenennung für den jeweiligen Unterzeichner erkennbar ist. Das ist hier der Fall. Als Vertreter des Bürgerbegehrens sind benannt:
Der Wegzug des Herrn Korb aus Gütersloh ist rechtlich ohne Belang, da bereits ein Vertreter reicht, um das Bürgerbegehren zulässig zu machen. 2.6 Frist Gemäß § 26 Abs. 3 GO ist ein Einreichen des Bürgerbegehrens
innerhalb einer Frist von Diese Voraussetzungen treffen auf das Bürgerbegehren nicht zu, weil der Rat der Stadt Gütersloh bislang keinen Baubeschluss für ein Theater gefasst hat. Der Rat hat lediglich am 23.02.2001 einen Beschluss zur Grundlagenermittlung gefasst. Kultur- und Finanz-ausschuss haben darauf hin den Planungsauftrag vergeben. Das Bürgerbegehren wendet sich aber nicht gegen diese Beschlüsse, sondern möchte vielmehr einen Baubeschluss für ein Theater verhindern. Daher greifen die genannten Fristen nicht; die Initiatoren unterlagen keiner zeitlichen Beschränkung bis zur Einreichung des Bürgerbegehrens. 2.7 Unterschriften Gemäß § 26 Abs. 4 GO muss ein Bürgerbegehren von mindestens 6 % der Bürger der Stadt Gütersloh unterzeichnet sein. Bürger ist nach § 21 Abs. 2 GO derjenige, der zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist. Die Stadt Gütersloh hatte am 21.02.2003, dem Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens, 73.815 Bürger. Demnach sind für eine Zulassung des Bürgerbegehrens "Theater" 4.429 Unterzeichnungen durch die Bürger notwendig. Nach § 26 Abs. 4 i.V.m. § 25 Abs. 4 GO muss jede Liste mit Unterzeichnungen den vollen Wortlaut des Antrags enthalten; dies ist der Fall. Die notwendigen persönlichen Angaben umfassen Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift. Sollten diese Angaben den Unterzeichner nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind die Eintragungen ungültig. Die durchgeführte Prüfung der Unterschriften führte zu folgendem Ergebnis:
2.8 Einem Bürgerbegehren nicht zugängliche Themen § 26 Abs. 5 Nr. 1 - 10 GO nennt die für ein Bürgerbegehren unzulässigen Angelegenheiten. Das Bürgerbegehren "Theater" berührt keinen der genannten Punkte. 2.9 Besonderheiten 2.9.1 Unterschriftssammlung mittels Postwurfsendung Der Verein BfGT e.V. hat seit Mai 2002 Unterschriften für das Bürgerbegehren gesammelt. Die Sammlung erfolgte u.a. durch Auslage in Geschäften und in der Öffentlichkeit. Im Januar 2003 versandten die Initiatoren je eine Unterschriftsliste und ein Informationsblatt in einer Wurfsendung an ca. 38.000 Gütersloher Haushalte. Verschiedentlich wurden Zweifel an der Zulässigkeit einer solchen Unterschriftssammlung geäußert. Die Gemeindeordnung trifft nur Regelungen zum Inhalt der Listen und zur Zahl der benötigten Unterschriften, aber nicht zum Vorgehen bei der Sammlung der Unterschriften. Es bleibt den Initiatoren überlassen, auf welche Weise sie die erforderlichen Unterschriften sammeln. Eine Sammlung der Unterschriften mittels Wurfsendung ist daher als zulässig anzusehen. 2.9.2 Auftreten der BfGT-Fraktion im Bürgerbegehren Als Initiator des Bürgerbegehrens ist auf den Unterschriftslisten der Verein BfGT Bürger für Gütersloh e.V. genannt. Im Anschreiben, das der o.g. Wurfsendung beilag, ist im Briefkopf die BfGTRatsfraktion genannt. Unterschrieben wurde es von zwei Vertretern des Bürgerbe-gehrens über dem Signet des Vereins BfGT. Es könnte zweifelhaft sein, ob eine Ratsfraktion (oder einzelne Mitglieder) berechtigt ist, sich in einem Bürgerbegehren zu engagieren, da sie die zu treffende Entscheidung auch im Rat hätte treffen können. Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen führt hierzu aus: "Gelegentlich wird kritisiert, dass die im Rat unterlegene Fraktion ihr Anliegen anschließend über ein Bürger-begehren durchzusetzen versucht. Ein solches Vorgehen ist kommunalverfassungsrechtlich zulässig. Ein Mitglied einer Vertretung darf selbst dann über die Zulässigkeit eines Bürger-begehrens mitentscheiden, wenn es das Bürgerbegehren initiiert hat." (Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Nordrhein-Westfalen, Bericht Oktober 1994 - August 1999; Düsseldorf, Oktober 1999, S. 12) 2.10 Ergebnis: Das Bürgerbegehren mit der Frage "Soll die Stadt Gütersloh trotz Finanzkrise ein neues Theater bauen' ist zulässig. Der Rat muss die Zulässigkeit feststellen, da das Bürgerbegehren den rechtlichen Anforderungen genügt. 3 Weitere Schritte 3.1 Terminierung des Bürgerentscheids Gemäß § 26 Abs. 6 Satz 3 GO ist innerhalb von 3 Monaten nach der Zulässigkeitsent-scheidung des Rates ein Bürgerentscheid durchzuführen, sofern der Rat dem Bürger-begehren nicht entspricht. Nach § 9 Abs. 1 der "Satzung der Stadt Güterstoh zur Durch-führung von Bürgerentscheiden vom 15.12.2000" findet der Bürgerentscheid an einem Sonntag statt. Der Tag wird vom Rat bestimmt. Die Frist zur Durchführung des Bürgerentscheids endet am 28.06.2003. Weil der letzte Tag der Frist auf einen Samstag fällt, endet die Frist gemäß § 193 BGB am nächst-folgenden Werktag, dem 30.06.2003. Letztmöglicher Tag zur Durchführung eines Bürgerentscheides ist somit Sonntag, der 29.06.2003. Um ausreichend Zeit für die Vorbereitung des Bürgerentscheids zu erhalten, wird empfohlen, den Bürgerentscheid am Sonntag, dem 29.06.2003 in der Zeit von 08.00 - 18.00 Uhr durchzuführen. Sofern der Rat in der Sache dem Bürger-begehren zustimmen würde, entfiele der Bürgerentscheid. 3.2 Sachentscheidung des Rates Nach der Zulässigkeitsentscheidung hat der Rat der Stadt Gütersloh Gelegenheit, in der Sache über die im Bürgerbegehren gestellte Frage zu entscheiden. Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren nicht, so ist gemäß § 26 Abs. 6 Satz 3 GO ein Bürgerentscheid durch-zuführen. Der Rat kann einen Bürgerentscheid nur abwenden, wenn er in vollem Umfang dem Bürgerbegehren entspricht. "Ein dem Bürgerbegehren entsprechender Beschluss nach § 26 Abs. 6 GO kann nur in einer uneingeschränkten Übernahme der nach dem Text des Bürgerbegehrens beantragten Entscheidung in einen Ratsbeschluss bestehen. Jede Einschränkung führt dazu, dass dem Bürgerbegehren nicht entsprochen ist und damit der Bürgerentscheid durchzuführen ist" (OVG Münster, Urteil vom 25.09.200.1 - 15 A 2445/97). 3.3 Bürgerentscheid Bei einem Bürgerentscheid kann gemäß § 26 Abs. 7 GO über die gestellte Frage nur mit "Ja" oder "Nein" abgestimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 % der Bürger beträgt. Ausgehend von der derzeitigen Zahl der Bürger von 73.815 liegt das erforderliche Quorum,' bei 14.763 Stimmen. Die Zahlen werden sich aufgrund von Zu- und Wegzügen noch geringfügig ändern; maßgeblich ist die Zahl der Bürger (= Abstimmungs-berechtigten) am Tag des Bürgerentscheids. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit "Nein" beantwortet. Die Durchführung des Bürgerentscheids erfolgt entsprechend der "Satzung der Stadt Gütersloh zur Durchführung von Bürgerentscheiden vom 15.12.2000". Kommt der Bürgerentscheid im Ergebnis der Abstimmung zur Antwort "Nein", ergibt sich daraus nach § 26 Abs. 8 GO die Ablehnung des Theaterneubaus mit einer Bindungswirkung des Rates für die Dauer von 2 Jahren: Eine positive Beschlussfassung über einen Theater-neubau wäre innerhalb dieser Frist nur durch einen neuen Bürgerentscheid auf Initiative des Rates möglich. Kommt der Bürgerentscheid im Ergebnis der Abstimmung zur Antwort "Ja", so tritt dieses Votum nicht an die Stelle eines Ratsbeschlusses. Der Rat ist vielmehr frei, die Entscheidung über einen Theaterneubau selbst zu treffen. Er kann in seine Beschlussfassung alle Informa-tionen einbeziehen, die ihm bis dahin vorliegen. Dazu wird auch das im Bürgerentscheid abgegebene Votum der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Gütersloh zählen. |