BÜRGERBEGEHREN zur Öffnung des Kreuzungsbereiches BLESSENSTÄTTE / KIRCHSTR. :

FREIE FAHRT IN ALLE RICHTUNGEN

Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag der GRÜNEN zur Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches / einer Spielstraße

In der Planungsausschusssitzung vom 16.06.2005 wurde der Auftrag erteilt zu prüfen, inwieweit eine Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich ( VZ 325 / 326 ) in der Blessenstätte zwischen der Straße Unter den Ulmen und der Kreuzung an der Bibliothek, sowie im Zuge der Kirchstraße realisiert werden könne.

Bei der Betrachtung sind die straßenverkehrsrechtlichen, sicherheitsrelevanten und verkehrs-planerischen Aspekte zu berücksichtigen. Zum besseren Verständnis sind hier die nach Straßen-verkehrsordnung definierten Voraussetzungen zur Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich aufgelistet.

  • Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten. ( 4 - 7 km/h
  • Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite nutzen und Kinderspiele sind überall erlaubt.
  • Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern, wenn nötig müssen sie warten.
  • Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
  • Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- und Aussteigen, zum Be- und Entladen.

Der "Verkehrsberuhigte Bereich" soll als Mischverkehrsfläche ausgebildet werden und keine bauliche Trennung der Verkehrsarten aufweisen, um ein friedliches und verkehrssicheres Nebeneinander zu gewährleisten. Gemäß der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StV0) sollen die mit dem Zeichen 325 erfassten Straßen durch ihre Gestaltung den Eindruck ver-mitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr hier eine untergeordnete Bedeutung h at.

Aus verkehrsplanerischer Sicht ist deutlich hervorzuheben, dass der zu prüfende Straßenbereich auf Grund der Lage im Gesamtnetz für die Innenstadt eine wichtige Erschließungsfunktion für alle Verkehrsarten übernimmt. Dies wird auch durch die Vielzahl von Busbewegungen deutlich. Vor dem Hintergrund der weiterhin zu erwartenden Verkehrsstärken und der Empfehlung in der Richtlinie, eine Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich nicht bei Verkehrstärken über 2000 Kfz/Tag vorzunehmen, ist eine derartige Regelung nicht gerechtfertigt. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Lichtsignalanlagen in verkehrsberuhigten Bereichen und deren direkten Umfeld nicht möglich sind, diese aber der Verkehrssicherheit dienen und bisher deutlich spürbare Vorteile für die schwächeren Verkehrsteilnehmer in diesem Bereich bewirkt haben, wird eine anderweitige Regelung als nicht vertretbar angesehen, Die Vielzahl von Fußgängerquerungen, Radfahrbewegungen und die gleichzeitig vorhandene Kfz-Verkehrsstärke erfordern zur sicheren Abwicklung eine klare Regelung.

Eine Ausweisung als "Verkehrsberuhigter Bereich" kann für diesen Bereich keine geeignete Lösung darstellen. Neben der deutlichen Uberschreitung, der für diese Bereiche genannten Ober-grenze von ca. maximal 120 - 150 Kfz / Spitzenstunde, ist auch hinsichtlich der straßenräumlichen Situation insgesamt keine positive Veränderung zu erwarten. Da die gemäß StVO geforderten Kriterien nicht erfüllt werden und auch die bauliche Ausführung nicht mit dem Anforderungs-katalog Übereinstimmt, ist eine derartige Verkehrsregelung abzulehnen.

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