MEDIENINFO MEDIENINFO MEDIENINFO MEDIENINFO 22.02.2006
Thema: KLINIKUMSFUSION - INSOLVENZ ev. KRANKENHAUS RHEDA
Betr.: ERGEBNIS AKTENEINSICHT KLINIKUMSFUSION
VERWALTUNGSVORSTAND UNTERSAGT ANLAGE ZUM PROTOKOLL
ANTWORT DER BÜRGERMEISTERIN vom 22.02.2006:
Sehr geehrter Herr Morkes,
vielen Dank für Ihre Nachricht vom 08.02.2006. Zu den von Ihnen angesprochenen Fragen teile ich Ihnen mit:
1. Aufforderung, die Präsentation der Erkenntnisse aus der Akteneinsicht der Niederschrift zur 11. Sitzung des Hauptausschusses beizufügen.
Ein solcher Anspruch besteht nicht.
Nach § 26 Abs. 1 letzter Satz der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Gütersloh ist auf Wunsch eines Ratsmitgliedes der wesentliche Inhalt bestimmter Erklärungen (in die Niederschrift) aufzunehmen Diese Regelung konkretisiert § 52 Abs. 1 Satz 1 GO NRW (für Ratsbeschlüsse) und § 58 Abs. 7 Satz 1 GO NRW (für Ausschussbeschlüsse). Dabei liegt die Bedeutung der Niederschrift darin, dass sie für die Zukunft den Inhalt der gefassten Ratsbeschlüsse festhält (Rehn/Cronauge; GO NRW, § 52, I.1.). Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Gütersloh enthält die Niederschrift in der Regel nur eine kurze Darstellung der Beratung. Nur im Hinblick auf die Haftung eines Ratsmit-gliedes nach § 43 Abs. 4 GO NRW wird jedes Ratsmitglied auch verlangen können, dass seine Stel-lungnahme protokolliert wird (Rehn/Cronauge; GO NRW, § 52, I.1.a.E.). Da der Gang der Beratung zu protokollieren ist, kommt es insofern auf das gesprochene Wort an; insofern kann ein Ratsmitglied die Aufnahme des wesentlichen Inhalts seiner Erklärung verlangen. Auf die Aufnahme von schriftlichen Ausführungen eines Ratsmitgliedes zur Niederschrift einer Sitzung besteht indes kein Anspruch.
2. Antrag, Ihre Erkenntnisse offiziell zu veröffentlichen, bzw. veröffentlichen zu können unter Bezugnahme auf § 43 Abs. 2 Ziffer 1 GO NRW.
Ein Anspruch auf eine offizielle Veröffentlichung der Erkenntnisse besteht nicht.
Darüber hinaus leitet sich für Sie aus § 43 Abs. 2 Ziffer 1 GO NRW kein Recht auf Veröffentlichung einer Angelegenheit aus nichtöffentlicher Sitzung ab. Nach § 43 Abs. 2 Ziffer 1 GO NRW darf die Bürgermeisterin die Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber den Mitgliedern des Rates nicht anordnen; im übrigen gelten jedoch die Vorschriften der §§ 30 bis 32 GO NRW. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 GO NRW hat ein Ratsmitglied demnach Verschwiegenheit über Angelegenheiten zu wahren, deren Ge-heimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben oder vom Rat beschlossen ist. Als Angelegenheiten, deren Geheimhaltung vom Rat beschlossen wurde, gelten nach heute herrschender Rechtsauffassung diejenigen Angelegenheiten, die auch ohne ausdrücklichen Ratsbeschluss
in nicht- öffentlicher Sitzung beraten werden (Rehn/Cronauge; GO NRW, § 30, II.2.c.). Insofern unterliegt die in nichtöffentlicher Sitzung des Hauptausschusses beratene Angelegenheit weiterhin der Verschwiegen-
heit.
3. Veröffentlichung der Klinikumsfusionsakten unter Berufung auf das Informationsfreiheits-gesetz NRW
Nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) NRW kann einem Bürger auf Antrag Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen gewährt werden; § 5 Abs. 1 IFG NRW. Jedoch ist nach § 8 IFG NRW ein entsprechender Antrag abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Infor-mation ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Da davon auszugehen ist, dass sich in den Klinikumsfusionsakten auch Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse des Städt. Klinikums befinden, wäre ein entsprechender Antrag auf Infor-mationszugang zu diesen Akten aufgrund des § 8 IFG NRW zu versagen.
Mit freundlichem Gruß
Maria Unger
BfGT Bürger für Gütersloh e. V.
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