RAT 28.10.2005

Werte Frau Bürgermeisterin,

die BfGTFraktion bittet, folgendes Thema auf die Tagesordnung der Ratssitzung vom 28. Oktober 2005 zu setzen:

NEUREGELUNG NICHTÖFFENTLICHER SITZUNGEN

Zu diesem Punkt beantragt die BfGTFraktion folgenden Beschluss:

  • Die Verwaltung prüft, inwieweit der § 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Gütersloh vom 17.12.1999 aufzuheben oder neu zu regeln ist
  • Die Ergebnisse sind dem Hauptausschuss zur weiteren Beratung vorzulegen

Begründung:

Nach § 48 Abs, 2 der GO NRW sowie § 5 Abs. 1 der o. a. GO sind die Sitzungen des Rates / der Ausschüsse grundsätzlich öffentlich.

Beratungen in nicht öffentlicher Sitzung unterliegen jedoch der Verschwiegenheit, sind in vielen Fällen jedoch am nächsten Tag in den Medien nachzulesen. Als aktuelle Beispiele sind die Berichterstat-tungen über die Klinikumsfusion sowie die Privatisierung der Stadtentwässerung anzuführen.

Die Bürger unserer Stadt sollen ausführlicher und vor allem rechtzeitiger über Vorhaben und Planungen informiert werden. Beratungen hinter verschlossenen Türen und ohne Beteiligung von direkt Betroffenen (z. B. Anliegern) wecken Misstrauen. Mit Offenheit erreichen wir das Gegenteil: das Vertrauen der Bürger. Transparenz ist ein Wesenselement der Demokratie.

In einer Verordnung der Europäischen Union zum Informationsrecht der EU-Bürger vom Mai 2001 (VO Nr. 1049, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 31.05.2001, S. 1) liest sich das so:

„Transparenz ermöglicht eine bessere Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und gewährleistet eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System. Transparenz trägt zur Stärkung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Grundrechte bei.“

Bezogen auf die Entscheidungsprozesse in Rat und Ausschüssen ist nochmals zu betonen, dass diese – hergeleitet aus dem Demokratieprinzip – grundsätzlich öffentlich stattzufinden haben. Nach wie vor besteht jedoch eine Neigung, allein mit dem Hinweis auf eine ungestörte Beratung oder aus Scheu vor einer kritischen Öffentlichkeit hinter verschlossene Türen zu beraten und zu entscheiden.

Die Rechtslage ist gleichwohl eindeutig: Der Regelfall ist die öffentliche Sitzung.

Die Behandlung in nicht öffentlicher Sitzung ist die Ausnahme und bedarf damit der gesonderten Begründung und nicht umgekehrt. Die typischen Fälle, bei denen diese Begründung ohne weiteres gegeben ist, sind bekannt: Grundstücksgeschäfte, Auftragsvergaben, Personal-, Finanz- und Bauangelegenheiten etc.

Die Geheimhaltung gilt aber auch hier nur, solange es dafür sachliche Gründe gibt. Die GO sieht ausdrücklich vor (Art. 52 Abs. 2 GO), dass nach Wegfall des Geheimhaltungsgrundes die Beschlüsse bekannt zu geben sind. Eine Vorschrift, die in der Praxis meistens nicht umgesetzt wird. Wenn ein Grundstücksgeschäft gelaufen ist, gibt es keinen Grund mehr, dieses der Öffentlichkeit vorzuenthalten. Wenn die Einstellung eines Mitarbeiters beschlossen ist, darf auch dies die Öffentlichkeit wissen.

Probleme bestehen auch darin, wenn in öffentlichen Sitzungen auf die nichtöffentliche Beratung Bezug genommen wird, ohne dass diese nochmals öffentlich reflektiert wird. Damit ist die Entscheidungs-findung für die Öffentlichkeit nicht mehr nachvollziehbar

Abschließend ein Auszug der GO § 48 Abs. 2:

Die Sitzungen des Rates sind öffentlich. Durch die Geschäftsordnung kann die Öffentlichkeit für Angelegenheiten einer bestimmten Art ausgeschlossen werden .

Hier verweisen wir auf den Begriff KANN. Eine NRW-GO-Vorschrift / Regelung zur Durchführung von nichtöffentlichen Sitzungen (Ausnahme Abs. 3 – schützenswerte Interessen Einzelner) besteht aus Sicht der BfGT Fraktion nicht.

BfGT Ratsfraktion

Nobby Morkes

(Fraktionsvorsitzender)

17. Oktober 2005