FINANZ- und BETEILIGUNGSAUSSCHUSS 12.12.2005

die BfGT Fraktion bittet, folgendes Thema auf die Tagesordnung des Finanz- und Beteiligungsaus-schusses vom 12. Dezember 2005 zu setzen:

  • ENERGIEKOSTENERHÖHUNG durch die SWG

Die BfGT Fraktion beantragt:

  • Die Gesellschaftervertreter der Stadt Gütersloh im Aufsichtsrat der SWG fordern die SWG auf, ihre Preiskalkulationen in Bezug auf die Sparten Gas, Strom und Wasser offen zu legen.

Begründung:

Die SWG begründen die kurzfristige Gaspreiserhöhung zum 01.12.2005 mit der Preisentwicklung auf den Weltenergiemärkten sowie den entsprechend stark gestiegenen Gasbezugskosten.

Mit Beginn des Jahres 2006 sollen ebenfalls Strom- und Wasserpreise erhöht werden.

Nach Angaben der SWG kommt auf den „Durchschnittskunden“ insgesamt eine Mehrbelastung in Höhe von ca. 216 € zu.

In vielen Städten werden zur Zeit Sammelklagen gegen die Gasversorger eingereicht und Bürger ver-weigern aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zahlung der Erhöhungsbeträge.

In Musterbriefen der Verbraucherberatungsstellen sowie Initiativen gegen Gaspreiserhöhungen wird darauf hingewiesen, dass „quasi Monopolunternehmen“ privilegiert sind, Ihre Vertragswerke nur in geringem Umfang mit den Vorschriften zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu veröffentlichen. Das bedeutet jedoch nicht, dass Verbraucher gegenüber den Unternehmen und deren Preiserhöhungsverlangen schutzlos gestellt sind

Einschlägig ist hier der § 315 BGB, der als Schutznorm mittels einer Billigkeitskontrolle den sozial schwächeren Vertragspartner schützt. Jeder Verbraucher kann verlangen, dass ein Gericht feststellt, welcher Rechnungsbetrag der Billigkeit (gerechter, angemessener Preis) entspricht.

In einem Gerichtsverfahren müssten auch die SWG nach den Regeln der Beweislast beweisen, dass die angekündigten Preiserhöhungen angemessen sind. Dazu bedarf es einer ausführlichen Begrün-dung, Offenlegung der Kalkulation nebst Glaubhaftmachung durch Belege.

Diesen Ansprüchen genügt das Preiserhöhungsverlangen der SWG nicht.

In Bezug auf die ankündigte Strompreiserhöhung unterliegen Netznutzungsentgelte lt. einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18. Oktober 2005 (Az. KZR 36/04) der Billigkeitskontrolle. Bereits am 5. Juli 2005 hatte der Bundesgerichtshof in einem Urteil (X ZR 60/04) das Recht der Kunden auf eine zivilrechtliche Kontrolle von Strom- und Gaspreisen betont. Auch der Bund der Energieverbraucher rät allen Strom- und Gaskunden, die derzeitigen Preiserhöhung nicht zu akzeptieren, sondern der zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle zu unterwerfen.

Um Klagen und Gerichtsurteilen vorzubeugen, sollten die SWG ihre Kalkulationen offen legen und somit Transparenz gegenüber den Bürgern zeigen.

Mit freundlichen Grüßen

BfGT Ratsfraktion

Nobby Morkes

(Fraktionsvorsitzender)

29. November 2005