HAUPTAUSSCHUSS - 10.03.2003 Bürgerantrag gemäß § 24 der GO der Verein BfGT Bürger für Gütersloh e.V. beantragt, die für den 28. März 2003 im Rat der Stadt Gütersloh geplante Entscheidung zur Errichtung eines Theaterneubaus vorläufig auszusetzen. Begründung: Grundsätzlich hindern Bürgerbegehren den Rat nicht, einen Beschluss in gleicher Sache zu fassen und umzusetzen. Ein, die Gemeinde bindender Beschluss, liegt erst dann vor, wenn der Bürgerentscheid erfolgreich war. Das heißt nun aber nicht, dass die Verwaltung freie Hand hätte, alles zu tun, um einen anstehenden Bürgerentscheid zu unterlaufen. Das Verhältnis zwischen Rat und Bürgerschaft wird durch die Pflicht zur Rücksichtnahme bestimmt. Der Grad der Verpflichtung zur Rücksichtnahme hängt dabei u. a. vom jeweiligen Verfahrensstand ab. Eine Schranke für die Befugnisse zur Ausführung eines Beschlusses ist erst dann gegeben, wenn der Beschluss des Rates nicht aus Sachgründen erfolgt, sondern um einem möglichen Bürgerentscheid zuvorzukommen, um mit anderen Worten eine Willensbildung auf direkt-demokratischen Wege zu verhindern. Dies folgt aus dem im Staatsrecht entwickelten Grundsatz der "Organtreue". Dieser Grundsatz verpflichtet Organe, sich so zu verhalten, dass die jeweils anderen Organe ihre Zuständigkeiten ordnungsgemäß wahrnehmen können. OVG Münster Beschluss vom 18.10.1995 -15 B 2799/95 EildStT NW 1996,
S. 595; Mit freundlichen Grüßen BfGT Bürger für Gütersloh e.V. Kathrin Gerbracht / Wolfgang Wedig (2. Vorsitzender) Gütersloh, 17.02.2003 |