RAT Oktober 2000 Die BfGTFraktion bittet, folgende Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Ratssitzung zu nehmen: ABSCHAFFUNG bzw. NEUREGELUNG NICHTÖFFENTLICHER SITZUNGEN Zu diesem Tagesordnungspunkt beantragt die BfGTFraktion folgenden Beschluss:
Begründung: Seit Jahren wird gegen § 5 Abs. 3 "Die Beratungen in nicht öffentlicher Sitzung unterliegen der Verschwiegenheit" verstoßen, wobei sich die Informanten vielleicht an dem folgenden Wortlaut orientieren: "Dieses gilt für Beratungsergebnisse nur, wenn die Geheimhaltung besonders vorgeschrie-ben, ihrer Natur erforderlich oder vom Rat beschlossen ist." Immer wieder gelangen nicht nur Ergebnisse sondern ganze Protokolle und Aktenauszüge aus nichtöffentlichen Sitzungen innerhalb kürzester Zeit bei den Medien. Die Auszüge aus dem Gutachten zu einem eventuellen RATHAUSNEUBAU, dass erst im Dezember der Politik vorgestellt werden sollte, die Ergebnisse der letzten und auch zur Zeit aktuellen Beigeordneten-Vorstellung, die Absage des noch nicht gewählten neuen Krankenhausleiters und... und.. .und.. Nicht nur dass, Bürgerinnen und Bürger ein Anrecht auf mehr Information haben und z.B. über Auf-tragsvergaben (auch ohne Namensnennung) in größerem Stil genauso informiert werden wollen wie die Entscheidungsträger selbst, sondern auch die Gewissensentscheidung der Informanten könnte bei einer Abschaffung bzw. Neuregelung der Geschäftsordnung zu diesem Punkt erleichtert werden. Die unendlichen Verdächtigungen und Schuldzuweisungen nach den Veröffentlichungen würden dann der Vergangenheit angehören und die Mitglieder des Rates sowie der Ausschüsse hätten wieder mehr Zeit, um sich der Sachlichkeit zu widmen. Last but not least könnten sogar den Medienvertretern umfangreiche Recherchen erspart bleiben und das geschickte Ausfragen ad acta gelegt werden. Die BfGTFraktion bezieht sich bei ihrem Antrag auf die GO § 48 Abs. 2: "Die Sitzungen des Rates sind öffentlich – durch die Geschäftsordnung kann die Öffentlichkeit für Angelegenheiten einer bestimmten Art ausgeschlossen werden." Hier verweisen wir auf das Wort KANN – eine GO-Vorschrift zur Durchführung von nicht öffentlichen Sitzungen (Ausnahme Abs. 3 – schützenswerte Interessen einzelner) besteht aus Sicht der BfGTFraktion nicht! Eine Geschäftsordnung erfüllt nur dann Sinn und Zweck, wenn sie von allen Beteiligten eingehalten wird. § 5, insbesondere Abs. 2, scheint diesen Zweck bedauerlicherweise kaum zu erfüllen und kann somit – besonders in den Punkten e und g – gestrichen oder neu überarbeitet werden. Vielen Dank. BfGTFraktion nobby morkes Gütersloh, 13. Oktober 2000
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