DER RATHAUSVORPLATZ (Konrad-Adenauer-Platz) soll bebaut werden. GEPLANTES BÜRGERBEGEHREN gegen Verkauf und Bebauung des Rathausvorplatzes Pressemitteilung STADT GÜTERSLOH Pressemitteilung von Freitag, 12. Dezember 2003 Bürgerbegehren gegen Bebauung des Rathausplatzes unzulässig Gütersloh (gpr). Das von der BfGT und der "Interessengemeinschaft Rathausvorplatz" angestrebte Bürgerbegehren gegen eine Bebauung des Konrad-Adenauer-Platzes wäre nach geltendem Recht höchstwahrscheinlich nicht zulassungsfähig. Das ist Ergebnis einer Prüfung durch die Verwaltung auf Basis der Gemeindeordnung, gestützt durch einschlägige Rechtssprechung. Nach Paragraph 26 (Abs.5 Ziff 6) der Gemeindeordnung sind Bürgerbegehren über Fragen der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen unzulässig, beantwortete jetzt Christine Lang, Beigeordnete für Recht bei der Stadt Gütersloh, eine entsprechende Prüfungsanfrage der BfGT und der "Interessengemeinschaft Rathausvorplatz" Hintergrund: Der Gesetzgeber hat Entscheidungen auf Basis eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung vom Einfluss eines Bürgerbegehrens ausgenommen , da in diesen Fällen eine "Berücksichtigung und Abwägung einer Vielzahl von öffentlicher und privater Interessen erforderlich" sei, die sich nicht in das Schema einer Abstimmung mit "Ja" und "Nein" pressen ließen. Dies gelte auch für Fragestellungen, die den Bebauungsplan nicht direkt zum Gegenstand haben. Im Vordergrund der Initiative stehe entgegen dem Wortlaut der Frageformulierung nicht der Verkauf einer städtischen Liegenschaft, sondern die Verhinderung der Platzbebauung mit einem Geschäftshaus. Über die Möglichkeit einer Bebauung könne aber nur in einem Bebauungsplanverfahren entschieden werden. Bedenken hegt die Verwaltung zudem gegen die wenig konkrete Formulierung "auch als umgestalteter Platz" im Verhältnis zur Aussage "mit den bisherigen Parkplatzmöglichkeiten". Lang macht in ihrem Antwortschreiben an BfGT und Interessengemeinschaft deutlich, dass letztlich nur der Rat bei einem förmlich eingereichten und mit den erforderlichen Unterstützungsunterschriften versehenen Bürgerbegehren verbindlich über die Zulässigkeit entscheiden könne. Erst gegen diese Entscheidung könne auch Widerspruch eingelegt werden. Insofern könne die von der Verwaltung erbetene Auskunft weder formell abschließend noch verbindlich sein. Lang verweist aber auch darauf, dass der Kreis, den man als Kommunalaufsicht um eine Einschätzung der Rechtslage gebeten habe, die Auffassung der Stadt in vollem Umfang teile. Gütersloh, 12.12.2003 |