DER RATHAUSVORPLATZ (Konrad-Adenauer-Platz) soll bebaut werden.

GEPLANTES BÜRGERBEGEHREN gegen Verkauf und Bebauung des Rathausvorplatzes

Antwort STADT GÜTERSLOH (Beigeordnete Frau Lang) auf Prüfanfrage

Sehr geehrter Herr Morkes,

Sie baten um Prüfung, ob ein Bürgerbegehren mit der von Ihnen beabsichtigten Fragestellung zulässig ist.

Die Verwaltung kommt zu dem Ergebnis, dass das von Ihnen geplante Bürgerbegehren gem. § 26 Abs. 5 Ziff 6 Gemeindeordnung unzulässig ist.

Nach dieser Vorschrift sind Bürgerbegehren unzulässig über Fragen der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen. Diese Vorschrift findet ihre Grundlage in der Überlegung, Entscheidungen, die in einem Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu treffen sind, vom Einflussbereich plebiszitärer Entscheidung auszunehmen, weil diese die Berücksichtigung und Abwägung einer Vielzahl öffentlicher und privater Interessen erfordern, die sich nicht in das Schema einer Abstimmung mit "Ja" oder "Nein" pressen lassen (so u.a. OVG NW, Urt. v. 23.04.2002, NVwZ-RR 2002, 767).

Nach der Rechtsprechung (VG Köln, Urt. v. 3.9.1999, NWVBl.2000, 269; OVG NW a.a.o.) sind durch diese Vorschrift durch Bebauungspläne getroffene oder zu treffende Regelungen dem Anwendungsbereich des Bürgerbegehrens in einem umfassenden Sinne entzogen. Dies gilt auch für Fragestellungen, die den Bebauungsplan nicht direkt zum Gegenstand haben, ihn nicht einmal erwähnen. Entscheidend ist, ob das eigentliche Ziel darin besteht, eine beabsichtigte städtebauliche Planung - wie hier - zu verhindern oder – in anderen Fallkonstellationen - zu initiieren.

Im Vordergrund Ihrer Initiative steht entgegen dem gewählten Wortlaut nicht der Verkauf einer städtischen Liegenschaft, sondern die Verhinderung einer Bebauung des Rathausvorplatzes mit einem Geschäftshaus. Über eine Bebauungsmöglichkeit kann aber nur in einem Bebauungsplanverfahren entschieden werden. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass ein sog. vorhabenbezogener Bebauungsplan beabsichtigt ist, bei dem der Vorhabenträger die Planungsleistungen weitgehend selbst zu erbringen hat. Der Vorhabenträger wird dies aber nur dann tun, wenn er auch das Grundstück erwerben kann. Das von Ihnen beabsichtigte Bürgerbegehren entzieht diesem Planverfahren jedoch die Grundlage und ist deshalb nicht zulässig.

Darüber hinaus bestehen bezüglich der konkreten Formulierung der Frage Bedenken gegen deren ausreichende Bestimmtheit. Es ist unklar was mit der Formulierung "auch als umgestalteter Platz" gemeint ist und wie sich dies mit der Forderung nach den "bisherigen Parkplatzmöglichkeiten" (Anzahl, Stellung ?) verträgt.

Gem. § 26 Abs. 6 GO kann nur der Rat bei einem förmlich eingereichten und mit den erforderlichen Unterstützungsunterschriften versehenen Bürgerbegehren verbindlich über die Zulässigkeit entscheiden. Erst gegen eine solche Entscheidung können auch die Vertreter des Bürgerbegehrens Widerspruch einlegen. Im Hinblick darauf kann die erbetene Auskunft der Verwaltung weder formell abschließend noch verbindlich sein, auch wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Rat der Rechtsauffassung der Verwaltung anschließend wird. Um Ihnen eine noch größere Sicherheit zu geben, haben wir deshalb informell die Kommunalaufsicht beim Kreis Gütersloh eingeschaltet und um Einschätzung der Rechtslage gebeten. Diese teilt unsere Auffassung in vollem Umfang, verweist aber aus o.g. Gründen auch darauf, dass die Auskunft im gegenwärtigen Stadium nur unverbindlich sein kann.

Sollten Sie noch Nachfragen haben, stehe ich auch gern zu einem Gespräch zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Christine Lang
Beigeordnete Umwelt, Ordnung und Recht
Stadt Gütersloh

Gütersloh, 12.12.2003